Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V.
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Satzung der Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V.

 
in der Fassung vom 02. Oktober 2021
 
Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V.
Postanschrift: Schauenburgerstraße 44, 20095 Hamburg
 
Gründungstag: 5. Dezember 1918; Neugründung: 10. November 1945
 
 
§1
Name, Sitz und Rechtsform

 
 
  Die Vereinigung führt den Namen
VEREINIGUNG DER NASSBAGGERUNTERNEHMUNGEN E. V.
Sie hat ihren Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
 
 
 
§2
Zweck der Vereinigung

 
 
1. Die Mitgliedschaft zur Vereinigung ist freiwillig.
 
 
2. Zweck der Vereinigung ist die Wahrung, Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsfirmen auf allen die Nassbaggerei betreffenden Gebieten und die Beratung der Mitglieder in allen die Nassbaggerei betreffenden wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen.
 
 
3. Den Arbeitnehmern gegenüber ist die Vereinigung Arbeitgeberverband. Sie erstrebt den Wirtschaftsfrieden auf der Grundlage eines gerechten Ausgleichs, sowie die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften.
 
 
4. Auf wirtschaftlichem, technischem und rechtlichem Gebiet soll die Vereinigung bei den politischen Entscheidungsträgern, den Dienststellen der Regierung, sowie bei Behörden, öffentlichen Körperschaften und sonstigen bauvergebenden Stellen mit Gutachten und Vorschlägen auf dem Gebiet der Nassbaggerei beratend tätig sein.
 
 
5. Die Vereinigung erstrebt die Zusammenarbeit mit anderen, gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgende Vereinigungen über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann die Vereinigung anderen Zusammenschlüssen als Mitglied beitreten. Hierzu bedarf es auf Vorschlag des Vorstandes der Genehmigung seitens der Mitgliederversammlung.
 
 
6. Die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit ist der Vereinigung untersagt.
 
 
 
§3
Vereinsjahr

 
 
  Das Vereinsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§4
Mitgliedschaft

 
 
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch die Mitgliederversammlung bedarf.
 
 
2. Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft
 
 
  2.1   Ordentliche Mitglieder können die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden selbständigen Unternehmen und Unternehmens-Gesellschaften ohne staatliche Beteiligung sein, die Eigentümer von Nassbaggergeräten sind, Nassbaggerei zur Herstellung und Unterhaltung von Wasserstraßen betreiben und in das Handelsregister eingetragen sind. Auch Bauunternehmen ohne staatliche Beteiligung, die durch selbständige Abteilungen Nassbaggerei ausüben, können ordentliche Mitglieder sein. Ein Unternehmen mit einer oder mehreren Zweigniederlassungen gilt als ein Mitglied.
 
 
  2.2   Als Nassbaggergeräte im Sinne von Ziffer 2.1 gelten nur Geräte, die ausschließlich schwimmend verwendet und maschinell betrieben werden, wie z.B. Geräte mit Eimer-oder Saugförderung, schwimmende Löffel- oder Greifbagger die in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen sind.
 
 
  2.3   Zur Herstellung und Unterhaltung von Wasserstraßen und Häfen gehören auch entsprechende Arbeiten an sonstigen Gewässern, an Dockgruben, Tunnel- und Dükerrinnen, das Aufspülen von Gelände und Stränden, von Dämmen und Deichkernen sowie die Arbeit auf Spülfeldern einschließlich des Planierens dieser Felder und die Herstellung von Spüldeichen, Schutzdämmen, Böschungen, Deckwerken, Wellenbrechern, Steinbuhnen, Kolkverfüllungen, Sohlschwellen und ähnlichen Anlagen.
 
 
  2.4   Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer auf den Nassbaggergeräten oder auf den zu diesen Geräten gehörigen Schleppern, Schuten, Pontons, sonstigen Wasserfahrzeugen, an mit Pumpen versehenen Zwischenstationen von Spülrohrleitungen, Wohnschiffen, Wohnwagen, Reparaturwerkstätten oder Spülfeldern tätig sind.
 
 
3. Außerordentliche Mitglieder können Unternehmen ohne staatliche Beteiligung oder Institutionen sein, die die Voraussetzungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 nicht erfüllen, deren Mitgliedschaft aber die Ziele der Vereinigung unterstützt und für sie wirbt.
 
 
4. Über Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Für die Aufnahme ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
 
5. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Vereinigung hervorragende Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 
 
 
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
 
1. Zur Wahrung ihrer Rechte dient den Mitgliedern die Mitgliederversammlung.
 
 
2. Jedes Mitglied hat die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen, sowie den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten. Die Ziele und Bestrebungen der Vereinigung hat jedes Mitglied tatkräftig zu fördern und in Ausübung seiner beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit zur Wahrung des Berufsstandes beizutragen.
 
 
3. Der Abschluss von Tarifverträgen ist den einzelnen Mitgliedern in jedem Falle untersagt. Für diese Fragen ist ausschließlich die Vereinigung zuständig, an welche die Mitglieder alle Fragen, welche die Gesamtheit betreffen, zu richten haben.
 
 
 
§6
Mitgliedsbeiträge

 
 
1. Die Beiträge der Mitglieder sind nach einer Beitragsordnung, die alljährlich von der Mitgliederversammlung unter Beachtung der etwa ergehenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird, zu erheben.
 
 
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können außerordentliche Beiträge und Umlagen erhoben werden. Solche Sonderbeiträge und -umlagen dürfen pro Vereinsjahr nur bis zu einer Gesamthöhe von EUR 3.000,00 je Mitglied erhoben werden.
 
 
 
§7
Beendigung der Mitgliedschaft zur Vereinigung

 
 
1. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu jedem Monatsende aus der Vereinigung austreten. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mittels Einschreiben zu erklären.
 
 
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
 
 
  a) die Vereinigung vorsätzlich schädigt,
 
 
  b) den Bestimmungen dieser Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt, oder die Interessen und das Ansehen der Vereinigung gröblich verletzt,
 
 
  c) mit seinen Beiträgen oder Ordnungsstrafen trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist, von der ersten Zahlungsaufforderung an gerechnet.
 
 
3. Dem Mitglied ist durch Einschreibebrief von dem erfolgten Ausschluss Kenntnis zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb 4 Wochen nach Empfang des Ausschließungsbescheides eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche - unter Ausschluss des Rechtsweges - endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, rückständige Beiträge sind jedoch zu zahlen.
 
 
4. Mit dem Ausscheiden oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen seine Mitgliedsrechte. Ein Anspruch an das Vermögen des Vereins besteht nicht.
 
 
5. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt den Bestimmungen der Satzung für alle aus der Mitgliedschaft vor dem Austritt bereits entstandenen Rechtsverhältnisse unterworfen.
 
 
 
§8
Verbandsorgane

 
 
  Die Organe der Vereinigung sind:
 
 
  a) die Mitgliederversammlung,
 
 
  b) der Vorstand.
 
 
a)
 
Mitgliederversammlung
 
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von wenigstens 4 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.
 
 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder um die Einberufung unter Angabe der Gründe ersucht. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss mit einer Frist von sechs Tagen schriftlich eingeladen werden.
 
 
3. Der Einladung zu einer Mitgliederversammlung soll die Tagesordnung beigefügt sein. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Fragen können Beschlüsse in der Mitgliederversammlung nur dann gefasst werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder anerkannt wird.
 
 
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet.
 
 
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Vereinigung, sie nimmt den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegen, bestimmt zwei Rechnungsprüfer, setzt den Haushaltsplan und die Beitragsordnung für das laufende Jahr fest, beschließt aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer über Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand.
 
 
6. Für die Wahlen zum Vorstand ist eine besondere, durch die Mitgliederversammlung genehmigte Wahlordnung maßgebend.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung
 
 
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung durch einen leitenden Angestellten oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen.; dies gilt auch für die Neuwahl des Vorstandes
 
 
8. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, welche den Mitgliedern anschließend zugestellt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden zu beurkunden.
 
 
9. 9. Jede ordentliche Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen.
 
 
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen.
 
 
11. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.
 
 
12. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über Ausschlüsse von Mitgliedern können nur in ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Diese Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
 
 
b)
 
Vorstand
 
 
1. Der Vorstand besteht aus
 
 
  1. dem Vorsitzenden
 
 
  2. dem 1. Stellvertreter
 
 
  3. dem 2. Stellvertreter
 
 
  4. 2 weiteren Mitgliedern
 
 
  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Wahl des neuen Vorstandes durchgeführt hat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig.
 
 
2. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende, der 1. und der 2. Stellvertreter. Jeder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Diese Befugnis ist im Innenverhältnis jedoch dahingehend beschränkt, dass der 1. Stellvertreter von ihr nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist und der 2. Stellvertreter nur von ihr Gebrauch machen darf, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der 1. Stellvertreter verhindert sind.
 
 
3. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er hat die Einkünfte und das Vermögen der Vereinigung zu verwalten und kann hierüber Verfügungen treffen, soweit sie im Interesse der Vereinigung liegen. Über diese Verfügungen hat der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Er hat den Voranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen.
 
 
4. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
 
 
5. Der Vorstand hat das Recht, aus dem Mitgliederkreise Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Fragen zu bestellen.
 
 
6. Der Vorstand vertritt die Vereinigung gegenüber den Organen der Arbeitnehmer in allen sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen.
 
 
7. Die Mitglieder der Organe der Vereinigung verwalten ihre Ämter ehrenhalber. Die ihnen durch ihre Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen werden ihnen auf Antrag vom Vorstand aus den Einkünften der Vereinigung erstattet.
 
 
 
§9
Geschäftsführung

 
 
  Die für die Geschäftsführung notwendigen Angestellten werden vom Vorstand namens der Vereinigung angestellt. Sie haben die Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes unparteiisch zu führen. Die Angestellten der Vereinigung, ebenso die ehrenamtlich tätigen Mitglieder, haben zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor jedermann geheim zu halten.
 
 
 
§10
Gerichtsbarkeit

 
 
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander, ist vor Bestreitung des ordentlichen Rechtsweges das Vereinsgericht anzurufen.
 
 
2. Das Vereinsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die Vereinsmitglieder sein müssen und kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Das Vereinsgericht wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gegen Entscheidungen des Vereinsgerichts bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
 
 
3. Gerichtsstand ist Hamburg
 
 
 
§11
Auflösung der Vereinigung

 
 
1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in welcher mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind, beschlossen werden. Ist die Versammlung wegen nicht genügender Beteiligung beschlussunfähig, so ist innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann in jedem Fall unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.
 
 
2. Bei der Auflösung der Vereinigung ist zugleich über Verwendung des etwa vorhandenen Vermögens Beschluss zu fassen.
 
 
 
 

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