Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V.
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Grundwerte und Verhaltensregeln
der Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V.

 
Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2017  
 
1.    Grundwerte
 
  Die Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V. fungiert als Arbeitgeberverband, berät seine Mitglieder, die Politik, Behörden und öffentliche Körperschaften und setzt sich für die Interessen der Mitglieder auf allen die Nassbaggerei betreffenden Gebieten ein.

Die Wahrung und Beachtung der Grundwerte unseres Verbands – die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, ein fairer Wettbewerb sowie eine an ethischen Grundwerten orientierte und verantwortungsvolle Geschäftspraxis – bilden das Fundament für die Existenzsicherung unseres Verbands.

Mit den in dieser Verhaltensrichtlinie festgelegten Regeln bekennen wir uns zu unserer Verantwortung gegenüber allen dem Verband angehörigen Mitgliedern, unseren Geschäftspartnern, der Gesellschaft und unseren Mitarbeitern.
 
 
2.    Kartellverbot und Sanktionsmöglichkeiten
 
  Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen untersagt Unternehmen, ihr Marktverhalten mit Wettbewerbern abzusprechen oder sich mit ihnen darüber abzustimmen. Ferner dürfen miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen keine vertraulichen Informationen austauschen.

Die in Betracht kommenden kartellrechtlichen Folgen sind vielfältig und können sich sowohl auf die Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V. als auch auf das jeweilige Verbandsmitglied beziehen.

Dies können sein:
  • Verlust von Reputation und Goodwill
  • Unternehmensgeldbußen
  • Einzelgeldbußen
  • Ressourcenbindung / Prozesskosten
  • Regressansprüche
  • Schadensersatzansprüche
  • Strafrechtliche Sanktionen: Haftstrafen etc.
  • Nichtigkeit von Verträgen
  • Vergabesperre
Das Kartellverbot ist daher bei allen Verbandstätigkeiten zu beachten.
 
 
3.    Kartellrechtliche Verhaltensregeln im Rahmen der Verbandstätigkeit
 
  Die Beurteilung, inwieweit ein Verhalten gegen geltendes Kartellrecht verstößt, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unabhängig von teils komplexen Beurteilungsfragen, besteht im Rahmen von Verbandstreffen ein gesteigertes Risiko kartellrechtswidriger Verhaltensweisen.

 
  3.1   Vorfeldmaßnahmen

Mitgliedschaft


Der Verband darf die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn dieses die Aufnahmevoraussetzungen der Verbandssatzung erfüllt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband ist möglich, wenn dieses schuldhaft gegen die Verbandssatzung oder tragende Grundsätze des Verbandswesens in schwerwiegender Weise verstoßen hat.

Agenda

Vor einzelnen Verbandstreffen hat die Übersendung einer detaillierten Tagesordnung an die Mitglieder zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine kartellrechtlich risikobehafteten bzw. kartellrechtswidrigen Aspekte enthalten. Offen oder unklar formulierte Tagesordnungspunkte, deren kartellrechtliches Risikopotential nicht abschließend beurteilt werden kann, sollten während des Verbandstreffens mit besonderer Vorsicht abgehandelt werden.

 
  3.2   Während des Verbandstreffens

Über jede Sitzung im Rahmen der Verbandstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Insbesondere sind gefasste Beschlüsse zu protokollieren. Zudem dürfen Unterlagen, die im Rahmen der Verbandssitzung an die Mitglieder ausgeteilt werden, keine kartellrechtlich risikobehafteten bzw. kartellrechtswidrigen Aspekte enthalten.

Vermeidung wettbewerbswidriger Absprachen

Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind grundsätzlich untersagt. Verbandstreffen bieten einen Rahmen, in dem wettbewerbsbeschränkende Absprachen besonders häufig stattfinden. Ein weit verbreiteter Irrglaube liegt darin, dass ein Kartellverstoß aufgrund nachstehender oder sonstiger „Schutzbehauptungen“ verhindert wird.

Schutzbehauptungen können sein:
„Eine solche Vereinbarung wäre realistischer Weise ohnehin nicht durchsetzbar.“
„Die Sache wurde nur offen diskutiert.“
„Ich habe mich an der Diskussion nur passiv beteiligt.“
„Mir war nicht bewusst, dass dieses Verhalten verboten ist.“
„Die Informationen hätte ich auch von anderer Seite erhalten.“
„Ich habe nie beabsichtigt, über das Thema zu sprechen.“

Achtung

Werden bei Sitzungen (insbesondere durch spontane Äußerungen von teilnehmenden Mitgliedern) Themen angesprochen, die kartellrechtswidrig sein können, ist diese Diskussion umgehend zu beenden. Bis zu einer eindeutigen rechtlichen Klärung darf diese Diskussion nicht wieder aufgenommen werden.

Vermeidung des Austausches wettbewerbssensibler Informationen

Beim Informationsaustausch ist größte Vorsicht geboten. Als Grundregel gilt, dass zwischen Wettbewerbern keine wettbewerbsrelevanten Informationen über Preise, Margen, Nachlässe Kapazitäten etc. ausgetauscht werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der individuellen Beratung und Betreuung verbandsangehöriger Unternehmen sowie für sogenannte Verbandsempfehlungen.

Unzulässig ist es:

Ausdrücklich wettbewerbssensible Informationen, die unter keinen Umständen mit Wettbewerbern auf Verbandssitzungen und im Verbandsumfeld ausgetauscht oder diskutiert bzw. über die keine Vereinbarungen getroffen werden dürfen, sind unter anderem:
  • Preise, Preisbestandteile und Preiskonditionen, Gewinnmargen, Kostenstrukturen, Investitionen etc. (→ Preisabsprachen);
  • Kunden, Gebiete, Produkte (→ Marktaufteilung);
  • Boykott von Kunden, Wettbewerbern oder Lieferanten;
  • Lieferbedingungen, sonstige Konditionen (→ Konditionsabsprachen);
  • Vertriebspraktiken, Marktanteile, Produktneuheiten;
  • Sammlung und Rückmeldung konkreter Daten im Rahmen sogenannter Lieferantenbewertungssysteme durch den Verband an seine Mitglieder.

Zulässig ist es:

Kartellrechtlich in der Regel zulässig ist hingegen:
  • Austausch von Meinungen und Erfahrungen, die nicht vertraulich oder sensibel sind;
  • Austausch von Daten, die öffentlich zugänglich oder bereits so alt sind, dass sie keine Rückschlüsse auf die aktuelle Marktsituation oder das zukünftige Marktverhalten einzelner Unternehmen zulassen;
  • Sogenannte Marktinformationsverfahren, bei denen Informationen an einen Dritten übermittelt und von diesem nach ihrer Auswertung so bekanntgegeben werden, dass eine Zuordnung zu einzelnen Wettbewerbern nicht möglich ist und es sich nicht um Informationen über die Teilnahme an Ausschreibungen handelt;
  • Die Zurverfügungstellung von Leitfäden oder Checklisten mit allgemein formulierten Kriterien zur individuellen Bewertung von Lieferanten und Dienstleistern;
  • Aufstellung von Wettbewerbsregeln für verbandsangehörige Unternehmen durch den Verband zur Förderung des lauteren Wettbewerbs;
  • Austausch über angekündigte Gesetzesvorhaben samt Konsequenzen für die Nassbaggerindustrie, allgemeine Konjunkturdaten oder sonstige öffentlich zugängliche Informationen.

Achtung

Gelegenheiten für den Austausch wettbewerbssensibler Informationen ergeben sich nicht nur im Rahmen des offiziellen Programms, sondern insbesondere auch im Rahmen vermeintlich privater/informeller Gesprächskreise. Dies kann vor, nach oder abseits des formellen Teils einer Verbandssitzung (z.B. während einer Kaffeepause oder eines Abendessens) stattfinden. Daher sind die Verhaltensregeln nicht nur während der Sitzung selbst zu beachten. Zudem gelten diese Verpflichtungen – soweit übertragbar – auch für die Durchführung von Telefon- und Videokonferenzen sowie die Nutzung der sozialen Netzwerke.

 
  3.3   Nach dem Verbandstreffen

Umgang mit potentiellen Compliance Verstößen

Sofern sich auf dem Verbandstreffen konkrete Vorfälle ereignet haben, die potentielle Risiken beinhalten, ist der Vorsitzende hiervon unmittelbar in Kenntnis zu setzen.

Unabhängig davon, ist der Vorfall zu dokumentieren. Insoweit bietet sich regelmäßig die Anfertigung eines detaillierten Aktenvermerks an. Dieser ist dem Vorsitzenden – gemeinsam mit allen weiteren relevanten Unterlagen (Sitzungsprotokoll, Tagesordnung etc.) – zu übergeben.
 
 
4.    Integrität im Rahmen der Verbandstätigkeit
 
  Die Geschäftspraxis des Verbands sowie jedes einzelnen Mitglieds beinhaltet zudem die Wahrung und Beachtung von ethischen Grundwerten.

Unzulässig ist es:
  • Geschenke / Zuwendungen, sonstige Vorteile/Vergünstigungen sowie Einladungen zu Veranstaltungen dürfen nicht gewährt oder empfangen werden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Dies gilt auch, wenn sie dem Empfänger nur mittelbar zugutekommen.
  • Abgeordnete, Vertreter öffentlicher Stellen (Richter, Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes) sowie sonstige Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Geschenke/Zuwendungen, sonstige Vorteile/Vergünstigungen sowie Einladungen zu Veranstaltungen erhalten, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen.
  • Geschenke oder sonstige Zuwendungen an EU-Beamte sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben immer unzulässig.

Beispiele

Erfasst sind Gegenstände, deren Wert Euro 35 inkl. MwSt. pro Person/Jahr übersteigt, Bargeld, Überweisungen jeglicher Art, Darlehen, unangemessene Vergütungen für erlaubte private Nebentätigkeiten, geldwerte Leistungen jeglicher Art. Gegenüber Vertretern öffentlicher Stellen gilt ein Wert von Euro 25 inkl. MwSt. pro Person/Jahr, falls die jeweilige öffentliche Stelle keinen niedrigeren Wert bestimmt hat.

Im Hinblick auf rechtmäßig gewährte Geschenke und sonstige Zuwendungen an Mitglieder von Verbandsgremien, Verbandsbeschäftigte oder Dritte sind steuerliche Vorgaben zu beachten und deren Einhaltung ist sicherzustellen.
 

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